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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 32
Behandlung eingegangener Schriftstücke
1Eingehende Schriftstücke und Niederschriften zu Protokoll des Urkundsbeamten werden unverzüglich dem Richter vorgelegt. 2Soweit ein Schriftstück oder eine Niederschrift aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder besonderer Anordnung des Gerichts ohne Aufforderung oder Ladung sogleich dem Gegner zuzustellen oder formlos mitzuteilen oder ein Kostenvorschuss zu entrichten ist, veranlasst der Urkundsbeamte das hierzu Erforderliche vor der Vorlage. 3Dies gilt entsprechend, wenn für die Sache der Rechtspfleger zuständig ist.