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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 27
Geschäftsmäßige Behandlung
(1) 1Die Partei hat der Geschäftsstelle außer der Urschrift oder Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, an die zugestellt werden soll, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben (§ 192 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2Reicht die Partei die erforderlichen Abschriften nicht ein oder entsprechen sie nicht den Anforderungen, lässt der Urkundsbeamte sie herstellen, wenn der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, aber kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde. 3Ansonsten werden fehlende Abschriften vom Gerichtsvollzieher hergestellt.
(2) Die von der Partei eingereichten Schriftstücke sind dem Gerichtsvollzieher zuzuleiten.