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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 26
Beauftragung der Geschäftsstelle
1Im Verfahren vor dem Amtsgericht vermittelt die Geschäftsstelle die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher auf schriftliches oder mündliches Ersuchen der Partei. 2Sie beauftragt den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung.