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Versicherungsfreiheit der Notarassessoren in der Rentenversicherung der Angestellten
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Text gilt ab: 10.11.1992
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Ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheidende Notarassessoren sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern.