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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 28
Prozeßkostenhilfe, Kostenfestsetzung, Gegenstandswert
(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. 2Über einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(2) Ist ein Kostenvorschuß eingefordert oder die Erstattung von Kosten oder Auslagen von einem Beteiligten beantragt worden, so entscheidet über die Pflicht zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten und Auslagen fest. 2Dem Antrag sind Kostenberechnung und Belege beizufügen.
(4) 1Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Erinnerung eingelegt werden. 2Über die Erinnerung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 3Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Verfassungsgerichtshof setzt in der kleinen Besetzung den Gegenstandswert nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fest.