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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 18
Amts- und Rechtshilfe
1Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. 2 § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.