Inhalt

VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 51
Leistungen
(1) Die Versorgungsanstalt gewährt Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Sterbegeld sowie freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Versorgungsleistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.
(3) Die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks gewährt den Versicherten und ihren Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes und der Satzung.