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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 48
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Mitglieder und der Versicherten vorgeschlagen. 2Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange müssen dem jeweiligen Verwaltungsrat mindestens je zwei Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Bayern sowie mindestens je ein Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Rheinland-Pfalz angehören. 3Das Nähere regelt die Satzung.