Inhalt

LWGGO
Text gilt ab: 01.11.2017

5. Besondere Einrichtungen

5.1 Versuchseinrichtungen

1Zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben verfügt die Landesanstalt über Versuchsbetriebe, Bienenprüfhöfe und andere Einrichtungen. 2Die Betriebsleiter sind für deren zweckmäßige Nutzung, Verwendung und Erhaltung verantwortlich. 3Sie haben eine größtmögliche Auslastung der Betriebe im Rahmen ihrer Zweckbestimmung anzustreben und hierfür das Personal sachgemäß einzusetzen.

5.2 Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge

1Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden den Instituten, Fachzentren, Arbeitsbereichen und Sachgebieten die erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. 2Ihre Anforderung und Verwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. 3Für die regelmäßige Wartung und Pflege ist Sorge zu tragen. 4Reparaturen sind – soweit möglich – von den Betriebswerkstätten durchzuführen. 5Die Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen ausschließlich den dienstlichen Zwecken der Landesanstalt. 6Die Übernahme von Aufträgen Außenstehender ist untersagt.

5.3 Wohnheim und Mensa

1Das Wohnheim und die Mensa unterstehen der Aufsicht der Schulleitung. 2Die Mensa dient der Verpflegung der Studierenden, der Seminarteilnehmer und der Beschäftigten der Landesanstalt. 3Die Schulleitung erlässt für das Wohnheim und den Betrieb der Mensa eine Haus- und Küchenordnung.