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LWGGO
Text gilt ab: 01.11.2017

4. Personal

1Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Das Personal der Landesanstalt wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) übertragen sind, von der Landesanstalt im Rahmen des Stellenplans eingestellt und entlassen. 3Gleiches gilt für die zu den betroffenen Beamten vergleichbaren Arbeitnehmer. 4Im Übrigen wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt und entlassen. 5Nach Maßgabe näherer Regelungen durch das Staatsministerium kann die Landesanstalt Zeitarbeitsverhältnisse abschließen. 6Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Art. 81 ff. BayBG, für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 TV-L.