Inhalt
III.
Die Kreisverwaltungsbehörden werden von dieser Rechtslage mit der Maßgabe unterrichtet, alle neu zur Anmeldung kommenden oder seit In-Kraft-Treten der Pressefreiheit angemeldeten Zeitungsbetriebe mit dem Zeitungstitel an die ) Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Prinzregentenpl. 16, zu melden.
[Amtl. Anm.:] Bezeichnung gemäß § l Abs. l der Verordnung vom 10.10.1955 (BayBS III S. 591)