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Text gilt ab: 17.12.1949

II.

Das gesamte diesen Organisationen gehörige Vermögen fällt unter die Kontrollratsdirektive Nr. 50 (GVBl. 1947, S. 169). Eine Verwendung und Wiederbenutzung von solchen Zeitungstiteln und Verlagsrechten durch ehemalige Eigentümer oder durch dritte Personen ist gesetzlich unzulässig. Eine Verwendung oder Wiederbenutzung ist nur dann zulässig, wenn
1.
das (frühere) B. Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung - Abt. Wiedergutmachung - nach der Kontrollratsdirektive Nr. 50 das Verlagsrecht nebst Zeitungstitel nach Art. II der Kontrollratsdirektive Nr. 50 förmlich übertragen hat, oder
2.
der B. Staat, vertreten durch das B. Staatsministerium der Finanzen, als Eigentümer aufgrund Art. V der Kontrollratsdirektive Nr. 50 das Verlagsrecht mit Zeitungstitel dem Benützer übertragen oder förmlich seine Zustimmung zur Benützung des Verlagsrechts mit Zeitungstitel gegeben hat, oder
3.
das Verlagsrecht mit Zeitungstitel aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Wiedergutmachungsorgans nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) oder aufgrund eines Vergleichs vor den Wiedergutmachungsorganen auf einen Berechtigten zurückübertragen wurde.