Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

1 Allgemeines

1.1 Einkünfte

1Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit “ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. 2Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. 13a Abs. 2 BezO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig. 3Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gewährten Entschädigungen sowie die weiteren Entschädigungen, die deren gewählten Stellvertretern nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gewährt werden, sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen; das Gleiche gilt für die diesen Personen nach Art. 55 KWBG gewährte jährliche Sonderzuwendung

1.2 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind
a)
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
b)
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären;
c)
nach § 3 Nr. 45 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).