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Text gilt ab: 01.01.2021

4 Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.2Die in Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 2.2 Satz 1 und Nr. 2.3 Satz 1 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.