Inhalt

BewHBek
Text gilt ab: 01.06.2023

7.   Ergänzende Anordnungen über die Zusammenarbeit mit anderen Stellen

7.1   Bewährungshilfe und Gerichtshilfe

7.1.1   Vorbereitung der Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung oder Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel

7.1.1.1  

1Ist zu erwarten, dass Strafaussetzung zur Bewährung bzw. Aussetzung des Straf-rests oder der Maßregel angeordnet wird, wird es sich oft empfehlen, dass das Gericht die Umstände, unter denen der Proband künftig leben muss (Familienverhältnisse, Unterkunft, Arbeitsplatz u. a.), soweit möglich im Voraus klären lässt. 2Das Gericht kann sich hierbei der Tätigkeit der Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten, der Jugendgerichtshilfe, der Gerichtshilfe, des Bewährungshelfers, der den Probanden an seinem künftigen Wohn- oder Aufenthaltsort zu betreuen haben wird, oder der Mitarbeit der Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

7.1.1.2  

1Im Falle der zu erwartenden Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel und der Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers kann darüber hinaus der für den künftigen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige Bewährungshelfer bei der Vorbereitung der Rückkehr des Probanden in die Freiheit eingeschaltet werden. 2Es empfiehlt sich daher, dass sich die Gerichte (Vollstreckungsleiter) in solchen Fällen bereits einige Zeit vor der Entscheidung über die Aussetzung mit dem zuständigen Bewährungshelfer in Verbindung setzen. 3Um dem Bewährungshelfer dabei einen Überblick über die Persönlichkeit des Probanden zu verschaffen, sollen ihm nach Möglichkeit das Vollstreckungsheft zur Einsicht oder Ablichtungen der wesentlichen Unterlagen übermittelt werden. 4Darüber hinaus kann es angezeigt sein, dass der Bewährungshelfer zur Vorbereitung der Entlassung eines Probanden auch mit der Vollzugsanstalt bzw. der Maßregeleinrichtung und mit dem Probanden Kontakt aufnimmt. 5Gegebenenfalls kann der Bewährungshelfer zur Ausgestaltung des Bewährungs- oder Führungsaufsichtsbeschlusses gegenüber dem Gericht Stellung nehmen.

7.1.1.3  

Die Staatsanwaltschaften, die zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder der Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel Stellung zu nehmen haben, beantragen gegebenenfalls von sich aus die Erteilung von Auflagen und Weisungen.

7.1.2   Unterrichtung des Bewährungshelfers

7.1.2.1  

Für die wirksame Durchführung der Bewährungsaufsicht ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Bewährungshelfer möglichst schnell von ihrer Anordnung Kenntnis erhält und dass ihm alsbald vollständige Abschriften des Urteils und der Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung oder die Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel beziehen, übersandt werden.

7.1.2.2  

1Von jeder gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Proband der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird, unterrichtet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet hat, unverzüglich den Bewährungshelfer. 2Aus der Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. 3Wurde eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung mitgeteilt, unterrichtet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Bewährungshelfer unverzüglich vom Eintritt der Rechtskraft. 4Ist die Bewährungsaufsicht aufgrund der Entscheidung eines außerbayerischen Gerichts eingetreten und hat dieses die Mitteilung unterlassen, wird sie von der Vollstreckungsbehörde bewirkt.

7.1.2.3  

Ist der Bewährungshelfer noch nicht namentlich bekannt, übersendet der Urkundsbeamte die Mitteilung nach Nr. 7.1.2.2 dem für den (künftigen) Wohn- oder Aufenthaltsort, hilfsweise dem für den Haftort des Probanden zuständigen Landgericht zur Weiterleitung an den Bewährungshelfer.

7.1.2.4  

1Der Mitteilung nach Nr. 7.1.2.2 sind beizufügen oder nachzureichen:
Abschrift der Entscheidung, durch welche die Strafaussetzung bzw. die Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel angeordnet wurde,
Abschrift der Entscheidung, durch welche die Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet bzw. ausgestaltet wurde.
2Nach Rechtskraft der Entscheidung sind durch den Urkundsbeamten außerdem zu übersenden:
Abschrift des Urteils,
Abdrucke etwaiger Berichte der Jugendgerichtshilfe oder der Gerichtshilfe,
Abdrucke etwaiger vom Gericht erholter Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Probanden (z.B. zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Sozialprognose),
Abdruck etwaiger Stellungnahmen der Vollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 StPO) bzw. des Vollzugsleiters (§ 88 Abs. 4 JGG) zur Frage der Aussetzung des Strafrests,
Abdruck etwaiger Stellungnahmen der Maßregeleinrichtung.
3Im weiteren Verlauf des Bewährungs- oder Führungsaufsichtsverfahrens sind durch den Urkundsbeamten zu übersenden:
Abschriften aller im Bewährungs- oder Führungsaufsichtsverfahren ergangenen nachträglichen Entscheidungen (z.B. Änderungen von Auflagen oder Weisungen, Verkürzungen oder Verlängerungen der Bewährungs- bzw. der Unterstellungszeit),
Abschriften schriftlicher Ermahnungen des Probanden wegen Nichterfüllung von Auflagen oder Weisungen,
Abschriften der (das Bewährungs- oder Führungsaufsichtsverfahren oder die Unterstellung unter die Bewährungshilfe) beendenden Entscheidung (Straferlass, Widerruf der Strafaussetzung, Einbeziehung in eine neue Gesamtstrafe etc.).

7.1.2.5  

1Ist eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht mit einem Ermittlungs- oder einem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten befasst, der in anderer Sache der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt ist, und ist die Person des Bewährungshelfers aus den Akten ersichtlich oder der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht sonst bekannt oder leicht – z.B. durch Rückfrage beim Beschuldigten – feststellbar, unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Bewährungshelfer unverzüglich formlos über wichtige Maßnahmen des Verfahrens, z.B. die Einstellung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Verhaftung des Beschuldigten oder seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, ggf. unter Auflagen, den Hauptverhandlungstermin, den Erlass eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – verurteilenden oder freisprechenden Erkenntnisses.  2Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Bewährungshelfer über die Ladung des Probanden zum Strafantritt einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe.  3Sofern sich aus den Akten nicht sogleich der zuständige Bewährungshelfer ermitteln lässt, richtet die mitteilende Stelle ihre Benachrichtigung an die Bewährungshilfe am letzten Wohnort des Beschuldigten oder an die Bewährungshilfe am Ort der Haftanstalt. 4Die Benachrichtigung nach Satz 1 unterbleibt, wenn der Gegenstand der Ermittlungen auch gegenüber dem Bewährungshelfer geheim zu halten ist.

7.1.2.6  

Die Mitteilungspflichten der Justizbehörden nach Nr. 13 MiStra bleiben unberührt.

7.1.3   Überwachung des Probanden

1Bei der Überwachung eines Probanden, dem Strafaussetzung zur Bewährung oder Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel bewilligt ist, sollen die überwachenden Stellen darauf achten, dass nicht durch die Art der Überwachung die angestrebte Wiedereingliederung des Probanden in die Gemeinschaft ohne zwingenden Grund unnötig erschwert oder gar vereitelt wird. 2Ist ein Bewährungshelfer bestellt, ist grundsätzlich ihm die Überwachung der Lebensführung des Probanden und der Erfüllung der Auflagen und Weisungen zu überlassen, soweit sie nicht das Gericht von sich aus überwachen kann (z.B. die Erfüllung von Zahlungsauflagen). 3Andere Stellen, insbesondere die Polizei, sollen in die Überwachung nur eingeschaltet werden, wenn besondere Gründe hierfür bestehen, etwa wenn der Proband sich ohne Verständigung des Gerichts oder des Bewährungshelfers für längere Zeit von seiner bisherigen Wohnung und seinem bisherigen Arbeitsplatz entfernt hat. 4Der Bewährungshelfer soll vor einer solchen Maßnahme gehört werden. 5Der eingeschalteten anderen Stelle sollen Unterlagen gemäß Nr. 7.1.2.2 und Nr. 7.1.2.4 übermittelt werden, soweit diese zur sachgerechten Erledigung der betreffenden Überwachungsmaßnahme voraussichtlich benötigt werden. 6Weiter gehende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der eingeschalteten anderen Stelle (insbesondere aus § 474, § 479 Abs. 1 StPO, bei der Polizei auch § 481 StPO) bleiben unberührt.

7.1.4   Beiziehung der Ermittlungsakten

Soweit der Bewährungshelfer zur sachgerechten Betreuung und Beaufsichtigung des Probanden die Ermittlungsakten oder sonstige Akten (z.B. das Bewährungs- oder Vollstreckungsheft) der Staatsanwaltschaft benötigt (z.B. zum Zwecke der Deliktbearbeitung), dürfen sie ihm nach Maßgabe von § 474 Abs. 1 StPO zur Verfügung gestellt werden.

7.2   Führungsaufsicht

7.2.1   Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsbehörden

7.2.1.1  

Die Mitteilungspflichten der Vollstreckungsbehörden sind in § 54a der Strafvollstreckungsordnung geregelt.

7.2.1.2  

Zur Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht teilt die Aufsichtsstelle der Vollstreckungsbehörde mit, wie lange der Proband flüchtig gewesen ist, sich verborgen gehalten hat oder in einem anderen Verfahren auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 68c Abs. 4 Satz 2 StGB).

7.2.2   Zusammenarbeit mit dem Gericht

7.2.2.1  

1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts übersendet in allen Fällen, in denen Führungsaufsicht angeordnet wird oder kraft Gesetzes eintritt, die Entscheidungen des Gerichts unverzüglich (auch schon vor Eintritt der Rechtskraft) der örtlich zuständigen Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer. 2Hierbei ist auch die künftige Wohnanschrift des Probanden anzugeben. 3Neben den nach den §§ 68a bis 68c StGB getroffenen Anordnungen des Gerichts sind der Aufsichtsstelle auch die Anträge der Staatsanwaltschaft und eine Abschrift des Anhörungsprotokolls zu übermitteln.

7.2.2.2  

1Die Aufsichtsstelle unterrichtet unverzüglich und unmittelbar das Gericht, wenn sie dessen Entscheidung (z.B. über Anordnung oder Änderung von Weisungen, Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung) für geboten hält. 2Zuvor soll der Bewährungshelfer gehört werden.

7.2.3  

Im Übrigen gelten Nrn. 7.1.1 bis 7.1.3 für die Führungsaufsicht sinngemäß.

7.3   Psychotherapeutische Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter

7.3.1  

1Für die Vorbereitung und Durchführung einer therapeutischen Behandlung benötigen die Fachambulanzen Ablichtungen von Unterlagen aus dem Strafverfahren oder Einsicht in die Strafakten. 2Die Vollstreckungsbehörde übersendet bei Anordnung einer Vorstellungs- oder Therapieanweisung den Fachambulanzen von Amts wegen das Urteil des erkennenden Gerichts, Beschlüsse zur Führungs- und Bewährungsaufsicht, und, soweit vorhanden, Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und Sachverständigengutachten. 3Gegen die Übersendung dieser Unterlagen bzw. die Erteilung einer Akteneinsicht bestehen aus datenschutzrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, auch wenn die Fachambulanz (noch) keine Erklärung des Probanden zur Entbindung der Fachambulanz von der Schweigepflicht vorlegen kann (§ 474 Abs. 2 Nr. 2, § 475 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO). 4Eine Übersendung soll im Falle eines Führungsaufsichtsbeschlusses möglichst bereits bei Erlass erfolgen. 5Die Rechtskraft des Beschlusses muss nicht abgewartet werden.

7.3.2  

1Die Staatsanwaltschaft nimmt in die Anregung einer Vorstellungsweisung und/oder einer Therapieweisung in geeigneten Fällen die Psychotherapeutischen Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter bereits mit auf. 2Zur Geeignetheit der Fachambulanzen als Therapieeinrichtungen wird in der Regel bereits die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Anhörung nach § 454 Abs. 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO Stellung nehmen. 3Zur Vorbereitung einer nachgehenden therapeutischen Behandlung von Gefangenen nach der Entlassung nehmen die Justizvollzugsanstalten in geeigneten Fällen mit den Psychotherapeutischen Fachambulanzen Kontakt auf. 4Bei Bedarf kann eine weiter gehende Klärung ggf. durch die voraussichtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle oder Bewährungshilfe herbeigeführt werden.

7.3.3  

In allen Führungsaufsichts- und Bewährungsfällen, in denen eine Vorstellungs- und/oder Therapieweisung erteilt und dabei die Psychotherapeutischen Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter als Therapieeinrichtung namentlich bezeichnet wird, übersendet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts die Entscheidung unverzüglich auch der zuständigen Psychotherapeutischen Fachambulanz.

7.3.4  

Sobald die für den Probanden zuständige Dienststelle der Bewährungshilfe von der gerichtlichen Therapieweisung mit namentlicher Bezeichnung der Psychotherapeutischen Fachambulanz Kenntnis erlangt, teilt sie der Fachambulanz mit, welcher Bewährungshelfer die Betreuung des Probanden übernimmt.

7.3.5  

1Die Fachambulanzen stellen dem Probanden auf Anfrage Bescheinigungen über die Teilnahme an der psychotherapeutischen Behandlung aus. 2Die Bewährungshilfe wird unterrichtet, ob der Proband therapeutisch angebunden ist oder nicht.

7.3.6  

Details der Zusammenarbeit mit den Psychotherapeutischen Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter werden durch Schnittstellenvereinbarungen, in Einzelfällen und bei aktuellem Bedarf in Helferkonferenzen („Runden Tischen“) in Abstimmung mit allen Beteiligten geregelt.