Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2004

I.  

Die Geschäfte unter den Rechtspflegern eines Gerichts werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:
1.
Der Behördenleiter legt die Verteilung der Rechtspflegeraufgaben bei seinem Gericht für die Dauer eines Geschäftsjahres vor dessen Beginn fest (Geschäftsverteilung). Von einer neuen Geschäftsverteilung kann abgesehen werden, soweit keine Änderungen vorgesehen sind. Die Geschäftsverteilung ist den Rechtspflegern bekannt zu geben und steht diesen zur Einsicht zur Verfügung.
2.
In der Geschäftsverteilung werden jedem Rechtspfleger bestimmte Geschäftsaufgaben zugeteilt. Vor der Festlegung der ihn betreffenden Geschäftsverteilung erhält der Rechtspfleger Gelegenheit zur Äußerung.
3.
Für den Fall der Verhinderung eines Rechtspflegers regelt die Geschäftsverteilung dessen Vertretung. Soweit im Einzelfall eine weitere Vertretungsregelung erforderlich wird, obliegt diese dem Behördenleiter.
4.
Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden. Der Änderungsgrund ist anzugeben. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG) darf durch Änderungen nicht beeinträchtigt werden.
5.
Vor einer Änderung der Geschäftsverteilung sind die hiervon betroffenen Rechtspfleger zu hören. Kann die Anhörung wegen Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig durchgeführt werden, so ist sie unverzüglich nachzuholen.