Inhalt
2.
Bei der Berechnung der Leerraummiete und des Möblierungszuschlags der in Nr. 1 genannten Wohnplätze wird zur Berücksichtigung von höheren Kosten einer künftigen Überschreitung der Ansätze für Instandhaltungen nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der jeweils geltenden Fassung um bis zu 75 % zugestimmt.