Inhalt
19.
Abweichungen
1Die Bewilligungsstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Einzelfällen Abweichungen von Nr. 4.2 zulassen. 2Andere Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.