Inhalt

KommWFP
Text gilt ab: 10.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 2Bei Gebäudeänderungen und Erweiterungen um bis zu 100 % der bestehenden oberirdischen Bruttogrundfläche sowie Modernisierungen kann der Zuschuss auf bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erhöht werden. 3Soweit mindestens 60 % der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 %-Punkte erhöht werden. 4Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden.

5.2  

Die Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nr. 2.4 erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

5.3  

Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.3, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 100 000 Euro, Maßnahmen nach Nr. 2.2, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 25 000 Euro und Maßnahmen nach Nr. 2.4, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 10 000 Euro nicht überschreiten, dürfen nicht gefördert werden.

5.4  

Die Beträge des Zuschusses und des Darlehens sind auf volle 100 Euro abzurunden.

5.5  

1Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 2Dieser kann insbesondere durch den Wert des in seinem Eigentum befindlichen Baugrundstücks erbracht werden.

5.6  

Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.