Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 15
IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation
(1) 1Der Zentrale Dienst ist zuständig für die IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation im Bereich der Staatstheater und der Theaterakademie mit Ausnahme des bühnentechnischen Bereichs. 2Soweit die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, kann externe Hilfe in Anspruch genommen werden.
(2) 1Die Staatstheater und die Theaterakademie beteiligen den Zentralen Dienst in allen Angelegenheiten der IT-Systembetreuung und grundsätzlichen Fragen der IT-Organisation; dieser hat darauf zu achten, dass die erforderliche Einheitlichkeit der IT-Ausstattung gewahrt wird. 2Im Einvernehmen mit dem Zentralen Dienst schaffen die Staatstheater und die Theaterakademie IT-Geräte und -Programme jeder Art an und schließen hierauf bezogene Wartungsverträge ab.