Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 13
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1Die Leitung des Zentralen Dienstes steht der Abteilung „Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“ unmittelbar vor. 2Sie ist Dienstvorgesetzter der im Zentralen Dienst beschäftigten Beamten.
(2) Der Zahlstelle obliegt insbesondere die Abwicklung aller Einnahmen aus dem Karten- und Abonnementverkauf.
(3) Für die Arbeitssicherheit an den Staatstheatern und der Theaterakademie sorgen nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ein Sicherheitsingenieur und der arbeitsmedizinische Dienst.
(4) 1Der Zentrale Dienst übernimmt die Innenrevision bei den Staatstheatern und der Theaterakademie. 2Die Untersuchungstätigkeit richtet sich nach einem Prüfungsplan, der jährlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erstellt wird, und berücksichtigt die Anregungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes. 3Die Innenrevision erörtert die Ergebnisse der Untersuchungen mit den jeweiligen Staatstheatern bzw. der Theaterakademie und berichtet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; dabei unterbreitet sie Vorschläge für Verbesserungen, Einsparmöglichkeiten und deren Umsetzbarkeit. 4Auf Verlangen untersucht sie auch die Organisation des Zentralen Dienstes und teilt die Ergebnisse unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit.