Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 4
Grundsätze für die Benutzung
(1)
Die Rechtsbeziehungen der Theaterakademie zu den Besuchern sowie die Modalitäten des Kartenverkaufs richten sich nach den vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen.
(2)
1Die Aufführungen der Theaterakademie sollen möglichst vielen Interessenten zugänglich sein. 2Soweit dies im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ohne unangemessene Beeinträchtigung des Lehr- und Spielbetriebs möglich ist, werden auch Gastspiele insbesondere in anderen bayerischen Orten durchgeführt.
(3)
In den Spielstätten nach § 3 Abs. 1 kann pro Spielzeit eine Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt werden, sofern die Veranstaltung ohne Belastung des Haushalts sowie ohne Beeinträchtigung des laufenden Lehr-, Spiel- und Veranstaltungsbetriebs durchgeführt werden kann.