Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 2
Behördenstruktur
(1)
Die Theaterakademie ist eine Behörde des Freistaats Bayern.
(2)
1Die Theaterakademie untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst; dieses ist Oberste Dienstbehörde im Sinne der jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. 2Für die Theaterakademie gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für Zentral- und Mittelbehörden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.