Inhalt

FörTrachVR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Zweck der Zuwendung

1Die Zuwendung hat den Zweck, die Aktivitäten des Bayerischen Trachtenverbandes e. V., der ihm angehörenden Gau- und Trachtenverbände sowie Trachtenvereine (Untergliederungen) und der mit ihm kooperierenden Gauverbände im Bereich der Heimat-, Brauch- und Trachtenpflege, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, zu unterstützen. 2Die Zuwendung soll insbesondere dazu beitragen,
a)
die Pflege von Bräuchen sowie Trachten als Bestandteil der kulturellen Überlieferung Bayerns (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) durch geeignete Vorhaben wie die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen zu fördern;
b)
insbesondere Jugendlichen heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
c)
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trachtenverbands und seiner Untergliederungen insbesondere für die Jugendarbeit im Bereich der Heimat- und Brauchpflege aus- und weiterzubilden.