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FörTrachVR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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2244-F

Richtlinie für die Förderung von Aktivitäten im Bayerischen Trachtenverband e. V.
(Trachtenverbandförderrichtlinie – FörTrachVR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 24. Oktober 2022, Az. 54-L 1892-13/5

(BayMBl. Nr. 620)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie für die Förderung von Aktivitäten im Bayerischen Trachtenverband e. V. (Trachtenverbandförderrichtlinie – FörTrachVR) vom 24. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 620), die durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 647) geändert worden ist

Präambel
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO, sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für heimat- und brauchpflegerische Aktivitäten im Bayerischen Trachtenverband e. V. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.