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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
7.
Anbringen der Grenzzeichen

7.1

1Die Grenzzeichen sind zentimetergenau im Grenzpunkt anzubringen. 2Bei Grenzsteinen, Schlagmarken, Grenzpfählen und Grenzrohren ist auf lotrechten Stand zu achten.

7.2

1Vor dem Anbringen von Grenzzeichen, insbesondere vor Grabarbeiten zum Einbringen von Grenzsteinen, ist der vorgegebene Grenzpunkt zu sichern. 2Hierzu sind Setzgeräte oder Anmessungen auf ausreichend stabile Bezugspunkte zu verwenden. 3Die Anmessungen zu Bezugspunkten sollen im Grenzpunkt einen nahezu rechten Winkel bilden. 4Die Entfernungen müssen in horizontaler Richtung zentimetergenau gemessen werden und sollen nicht mehr als zwei Meter betragen.

7.3

1Die Grenzzeichen sind in der Regel bodengleich zu setzen. 2Grenzsteine dürfen bis zu einem Fünftel der Länge aus dem Boden ragen, wenn die Bewirtschaftung der Grundstücke hierdurch nicht behindert und der Verkehr nicht gefährdet wird. 3Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzsteine ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie die Bewirtschaftung nicht behindern oder bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden. 4Bei Grenzzeichen in Verkehrsflächen ist besonders darauf zu achten, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. 5Nach Aufgrabungen ist insbesondere in Verkehrsflächen das eingefüllte Erdreich gleichmäßig und so nachhaltig zu verdichten, dass sich auch nach längerer Zeit keine Setzung bildet. 6Öffnungen der Fahrbahndecken sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast fachgerecht zu schließen.

7.4

Die Feldgeschworenen haben beim Entfernen von Grenzsteinen die geheimen Zeichen (vergleiche Nr. 8) einzuziehen.

7.5

1Beim Anbringen der Grenzzeichen ist Vorsorge zu treffen, dass Leitungen nicht beschädigt und Isolierschichten von Bauwerken und Straßendecken nicht verletzt werden. 2Im Zweifelsfall ist von der Abmarkung abzusehen insbesondere dann, wenn bei dem Anbringen des Grenzzeichens ein unzumutbarer Schaden verursacht würde oder das Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellen würde (Art. 6 Nr. 5 AbmG).