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FBek
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.07.2020
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2193-F

Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die Feldgeschworenen (Feldgeschworenenbekanntmachung – FBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat
vom 9. Juli 2020, Az. 74-VM 1013-1/2
(BayMBl. Nr. 425)

Zitiervorschlag: Feldgeschworenenbekanntmachung – FBek vom 9. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 425), die durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 46) geändert worden ist
1.
Rechtsstellung der Feldgeschworenen
1Das Amt der Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Abmarkungsgesetzes – AbmG). 2Der Feldgeschworene ist zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung seines Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 83 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). 3Er hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
2.
Aufsicht über die Feldgeschworenen

2.1

1Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 13 Abs. 3 Satz 1 AbmG). 2Diese Behörden haben zum Beispiel über die ordnungsgemäße Bestellung der Feldgeschworenen zu wachen sowie Verstöße und Unterlassungen bei der Wahl von Feldgeschworenen zu beanstanden.

2.2

1Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 AbmG Aufgabe der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (unteren Vermessungsbehörden). 2Die unteren Vermessungsbehörden prüfen insbesondere, ob die Abmarkung von den Feldgeschworenen ordnungsgemäß ausgeführt wird. 3Die Feldgeschworenen sind verpflichtet, den Beanstandungen der unteren Vermessungsbehörden Rechnung zu tragen. 4Die unteren Vermessungsbehörden nehmen sich der Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen an.
3.
Mitwirkung bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen

3.1

1Die Mitwirkung der Feldgeschworenen bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG) besteht vornehmlich im Anbringen der Grenzzeichen. 2Im Interesse eines zügigen Arbeitsablaufs sollen die Feldgeschworenen auch bei den sonstigen Arbeiten einschließlich der Vermessungs- und Grabarbeiten unterstützen.

3.2

Zur Abmarkung sind nach Art. 3 Abs. 1 AbmG im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit folgende Behörden befugt:
a)
die unteren Vermessungsbehörden,
b)
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
c)
die Flurbereinigungsbehörden,
d)
die Landeshauptstadt München gemäß Art. 12 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG).

3.3

1Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG). 2Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Anbringen der Grenzzeichen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.
4.
Anordnung der Dienstleistung

4.1

1Die für die Abmarkung zuständige Behörde kündigt dem Obmann den Abmarkungstermin an (Art. 15 Abs. 4 AbmG) und teilt mit, wie viele Feldgeschworene sie für die Abmarkung für erforderlich hält. 2Die Ankündigung soll ausreichende Informationen über den Umfang und die Art der anstehenden Arbeiten enthalten. 3Der Abmarkungstermin kann den Feldgeschworenen auch über die Gemeinde angekündigt werden.

4.2

An einem Abmarkungstermin sollen so viele Feldgeschworene teilnehmen, wie für die ordnungsgemäße und rationelle Ausführung der Arbeiten benötigt werden.

4.3

1Zur Abmarkung von Gemeindegrenzen sind Feldgeschworene beider Gemeinden heranzuziehen. 2Sinngemäß gilt dies auch für die Grenzen gemeindefreier Gebiete sowie für die Grenzen von Gemeindeteilen, wenn die Feldgeschworenen in ihrer Tätigkeit auf bestimmte Gemeindeteile beschränkt sind.

4.4

Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen werden (Art. 12 Abs. 5 AbmG).
5.
Vorbehaltener Steinsatz
1Liegt eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 AbmG oder ein Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AbmG vor, dürfen mit Ausnahme der Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und der Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden (Art. 12 Abs. 6 Satz 2 AbmG) Grenzsteine nur von den Feldgeschworenen gesetzt und entfernt werden. 2Nr. 4.4 ist anzuwenden. 3Die für die Abmarkung zuständige Behörde wird dadurch nicht von der Verantwortung für den richtigen und sachgemäßen Steinsatz befreit.
6.
Grenzzeichen

6.1

1Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. 2Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. 3Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.

6.2

Steine, grundsätzlich Granitsteine, sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von etwa 12 cm besitzen.

6.3

1Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. 2Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein.

6.4

1Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. 2Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. 3Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.

6.5

Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.

6.6

Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben und anderes sind keine Grenzzeichen.

6.7

1Auf Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer können größere oder besonders zugerichtete Grenzsteine verwendet werden. 2Die Beschaffung obliegt den Antragstellern. 3Die Antragsteller haben auch für Hebezeug und ausreichende Arbeitskräfte Sorge zu tragen.
7.
Anbringen der Grenzzeichen

7.1

1Die Grenzzeichen sind zentimetergenau im Grenzpunkt anzubringen. 2Bei Grenzsteinen, Schlagmarken, Grenzpfählen und Grenzrohren ist auf lotrechten Stand zu achten.

7.2

1Vor dem Anbringen von Grenzzeichen, insbesondere vor Grabarbeiten zum Einbringen von Grenzsteinen, ist der vorgegebene Grenzpunkt zu sichern. 2Hierzu sind Setzgeräte oder Anmessungen auf ausreichend stabile Bezugspunkte zu verwenden. 3Die Anmessungen zu Bezugspunkten sollen im Grenzpunkt einen nahezu rechten Winkel bilden. 4Die Entfernungen müssen in horizontaler Richtung zentimetergenau gemessen werden und sollen nicht mehr als zwei Meter betragen.

7.3

1Die Grenzzeichen sind in der Regel bodengleich zu setzen. 2Grenzsteine dürfen bis zu einem Fünftel der Länge aus dem Boden ragen, wenn die Bewirtschaftung der Grundstücke hierdurch nicht behindert und der Verkehr nicht gefährdet wird. 3Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzsteine ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie die Bewirtschaftung nicht behindern oder bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden. 4Bei Grenzzeichen in Verkehrsflächen ist besonders darauf zu achten, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. 5Nach Aufgrabungen ist insbesondere in Verkehrsflächen das eingefüllte Erdreich gleichmäßig und so nachhaltig zu verdichten, dass sich auch nach längerer Zeit keine Setzung bildet. 6Öffnungen der Fahrbahndecken sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast fachgerecht zu schließen.

7.4

Die Feldgeschworenen haben beim Entfernen von Grenzsteinen die geheimen Zeichen (vergleiche Nr. 8) einzuziehen.

7.5

1Beim Anbringen der Grenzzeichen ist Vorsorge zu treffen, dass Leitungen nicht beschädigt und Isolierschichten von Bauwerken und Straßendecken nicht verletzt werden. 2Im Zweifelsfall ist von der Abmarkung abzusehen insbesondere dann, wenn bei dem Anbringen des Grenzzeichens ein unzumutbarer Schaden verursacht würde oder das Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellen würde (Art. 6 Nr. 5 AbmG).
8.
Siebenergeheimnis

8.1

1Die Feldgeschworenen können gemäß Art. 12 Abs. 4 AbmG die Grenzsteine mit geheimen Zeichen (Siebenergeheimnis) unterlegen. 2Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen nur Feldgeschworene anwesend sein, damit das Siebenergeheimnis gewahrt bleibt.

8.2

Das Siebenergeheimnis wird nur mündlich weitergegeben und ist zeitlebens zu bewahren.
9.
Bereitstellung von Gerät und Material

9.1

1Die Gemeinde stellt den Feldgeschworenen das für ihre Tätigkeit und für die Verkehrssicherung erforderliche Gerät sowie die für die Arbeitssicherheit erforderliche Ausstattung zur Verfügung. 2Die Feldgeschworenen sollen erforderlichenfalls bei der Gemeinde vorstellig werden, dass Gerät und Material für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen (Art. 16 Abs. 3 AbmG) ausreichend vorhanden sind. 3Der Obmann der Feldgeschworenen organisiert in Abstimmung mit der Gemeinde die Verwahrung und Pflege des Geräts. 4In gemeindefreien Gebieten haben die Grundstückseigentümer Gerät und die für die Arbeitssicherheit erforderliche Ausstattung im Benehmen mit den Feldgeschworenen beizubringen.

9.2

1Die Feldgeschworenen sollen dafür Sorge tragen, dass zum Abmarkungstermin das benötigte Gerät bereitsteht. 2Je nach örtlichem Herkommen veranlassen sie im Benehmen mit den Antragstellern auch, dass das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material zur Stelle ist. 3Dies gilt unbeschadet von Art. 20 Satz 1 AbmG, wonach zur Bereitstellung des Materials und des Werkzeugs für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen verpflichtet ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. 4Sollten die Feldgeschworenen Material für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen zur Verfügung stellen, so sind die Kosten dafür vom Gebührenschuldner nach Art. 20 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AbmG zu tragen.
10.
Selbstständige Abmarkung durch Feldgeschworene

10.1

1Sofern Feldgeschworene im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig tätig werden, führen sie die Abmarkungen als hoheitliche Aufgabe aus. 2Selbstständige Abmarkungen gemäß Art. 12 Abs. 2 AbmG sollen die Feldgeschworenen nur vornehmen, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend oder vertreten sind, die abzumarkenden Grundstücksgrenzen nicht bestritten werden und die Anerkennung der Abmarkung voraussichtlich von keinem Beteiligten verweigert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Feldgeschworenenordnung – FO). 3Das selbstständige Tätigwerden der Feldgeschworenen setzt ferner voraus, dass der Grenzpunkt durch ein Grenzzeichen bereits festgelegt ist oder war. 4Es wird empfohlen, im Vorfeld mit der zuständigen unteren Vermessungsbehörde Kontakt aufzunehmen. 5Abmarkungen an den Landes- und Staatsgrenzen sind den zuständigen Behörden vorbehalten.

10.1.1

Selbstständige Abmarkungen in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit nach Nr. 10.1 Satz 2 setzen den Antrag eines Beteiligten voraus und sind beschränkt auf das:
a)
Aufrichten von Grenzzeichen,
b)
Auswechseln von Grenzzeichen,
c)
Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen,
d)
Sichern gefährdeter Grenzzeichen durch Entfernen und Wiedereinbringen,
e)
Wiedereinbringen von fehlenden Grenzzeichen.

10.1.2

1Stellt ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle dar, die ein unverzügliches Eingreifen gebietet (Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG), haben die Feldgeschworenen, wenn sie hiervon Kenntnis erhalten, unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, auch wenn eine vorherige Benachrichtigung der beteiligten Grundstückseigentümer nicht möglich ist. 2Eines Antrags auf Entfernen des Grenzzeichens bedarf es in diesem Fall nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 4 FO); die Voraussetzungen nach Nr. 10.1 Satz 2 müssen ebenfalls nicht vorliegen. 3Die Grundstückseigentümer sind jedoch spätestens nach dem Entfernen des Grenzsteins zu informieren. 4Andere Abmarkungen dürfen von den Feldgeschworenen nicht selbstständig vorgenommen werden.

10.1.3

1Das Auswechseln und das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen setzt voraus, dass sich das Grenzzeichen zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Abmarkung noch in seiner augenscheinlich ordnungsgemäßen Lage befindet. 2Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen oder der sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 AbmG). 3Dies setzt voraus, dass die Feldgeschworenen sich insbesondere über eigene Sicherungsanmaße der ursprünglichen Abmarkung oder über die Lage der vorhandenen geheimen Zeichen selbstständig Kenntnis über die bestimmungsgemäße Lage des Grenzpunktes verschafft haben. 4Zu den sonstigen Tätigkeiten gehören insbesondere das Suchen und Aufdecken von Grenzzeichen. 5Diese Tätigkeiten sind keine Verwaltungsakte.

10.2

1Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene werden an den Obmann der Feldgeschworenen oder an die Gemeinde gerichtet. 2Die Gemeinde leitet den Antrag an den Obmann der Feldgeschworenen weiter. 3Sind die Feldgeschworenen für die selbstständige Ausführung der Abmarkung nicht zuständig, sind die Antragsteller an die untere Vermessungsbehörde zu verweisen.

10.3

1Der Obmann der Feldgeschworenen oder die Gemeinde in Abstimmung mit dem Obmann hat den Termin der Abmarkung den beteiligten Grundstückseigentümern sowie den Antragstellern und den Erbbauberechtigten rechtzeitig anzukündigen (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG). 2Diese Ankündigung kann auch dadurch geschehen, dass im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung einer Grenzbegehung nach Nr. 13.4 die Grundstückseigentümer darauf hingewiesen werden, dass seitens der Gemeinde, soweit diese grundstücksbeteiligt ist, der Antrag gemäß Nr. 10.2 an die Feldgeschworenen gestellt wurde, anlässlich der Grenzbegehung festgestellte Mängel zu beheben.

10.4

1Die Teilnahme von wenigstens zwei Feldgeschworenen an dem ganzen Abmarkungsvorgang ist zwingend erforderlich (§ 1 Abs. 2 FO). 2Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht die Ungültigkeit der Abmarkung nach sich. 3Die Leitung der Abmarkung obliegt dem Obmann oder seiner Stellvertretung, in deren Abwesenheit dem Dienstältesten der anwesenden Feldgeschworenen.

10.5

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsflächen sind rechtzeitig die für die Absicherung der Arbeitsstelle und für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

10.6

1Über die Abmarkung ist ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AbmG). 2Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
beteiligte Grundstückseigentümer und Feststellungen über ihre Anwesenheit oder Vertretung, sowie Art und Datum der Ankündigung (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG),
b)
Bezeichnung der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
c)
Zustand der vorgefundenen Grenzzeichen,
d)
Beschreibung der Abmarkung und der verwendeten Grenzzeichen,
e)
ausdrückliche Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die Abmarkung anerkennen,
f)
Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls,
g)
Vermerk, dass den beteiligten Grundstückseigentümern der Inhalt vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wurde,
h)
Unterschrift der beteiligten Grundstückseigentümer oder deren Vertreter und der anwesenden Feldgeschworenen.
3Das Abmarkungsprotokoll ist der unteren Vermessungsbehörde zur Verwahrung auszuhändigen. 4Vordrucke für das Protokoll erhalten die Feldgeschworenen von der unteren Vermessungsbehörde kostenlos.5Wird beim Wiedereinbringen von Grenzzeichen die Unterzeichnung durch einen Grundstückseigentümer verweigert, so ist die zuständige untere Vermessungsbehörde unmittelbar einzuschalten.

10.7

Führen die Feldgeschworenen Anmessungen zu einem Grenzpunkt aus, um dessen Standort für eine spätere Wiedereinbringung zu sichern, sind die Messungszahlen in einer nachvollziehbaren Skizze auf dem Protokoll oder in einer Anlage zum Protokoll festzuhalten sowie der zuständigen unteren Vermessungsbehörde auszuhändigen.
11.
Ausschluss von der Abmarkung und sonstigen Tätigkeiten
1Die wichtigsten Fälle, in denen gemäß Art. 20 BayVwVfG Feldgeschworene nach Art. 12 AbmG nicht tätig werden dürfen, sind folgende:
a)
der Feldgeschworene oder einer seiner Angehörigen nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG ist mit einem Grundstück an der Abmarkung beteiligt,
b)
der Feldgeschworene oder einer seiner Angehörigen nach Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG vertritt einen der beteiligten Grundstückseigentümer,
c)
der Feldgeschworene steht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem beteiligten Grundstückseigentümer.
2Gemäß Art. 21 BayVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FO dürfen Feldgeschworene nicht tätig werden, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Feldgeschworenen und einem beteiligten Grundstückseigentümer ein so gespanntes Verhältnis besteht, dass ein reibungsloses Zusammenwirken bei der Abmarkung nicht zu erwarten ist. 4Ob ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit vorliegt, entscheidet in den Fällen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AbmG die Leitung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde nach Nr. 3.2, in den übrigen Fällen des Abs. 1 sowie in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 AbmG der erste Bürgermeister der Gemeinde oder bei gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde.
12.
Erhaltung der Grenzzeichen

12.1

1Die Feldgeschworenen sollen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand überwachen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AbmG). 2Sie sollen bei sich bietender Gelegenheit die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten auf die Verpflichtung hinweisen, Bestand und Erkennbarkeit der Grenzzeichen zu erhalten (Art. 9 AbmG). 3Besondere Anlässe zum Tätigwerden in dieser Hinsicht sind zum Beispiel bei Bauarbeiten an Straßen, beim Errichten von Mauern und Zäunen an Grenzen, bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen sowie bei Manövern der Streitkräfte gegeben, weil hierbei häufig Grenzzeichen verloren gehen oder in der Lage verändert werden.

12.2

Ein besonderes Augenmerk haben die Feldgeschworenen auf die Erhaltung und Sichtbarkeit der Grenzen des Gemeindegebiets und gegebenenfalls der Gemarkungsgrenzen zu richten.

12.3

Die Feldgeschworenen sind befugt, auf Antrag mindestens eines Beteiligten selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken (Art. 12 Abs. 2 Satz 4 AbmG).

12.4

1Die Feldgeschworenen haben die von ihnen festgestellten Abmarkungsmängel den Grundstückseigentümern, bei Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister, in geeigneter Form mitzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 AbmG). 2Soweit veranlasst, soll auch ein Vorschlag zur Behebung der Abmarkungsmängel unterbreitet werden.

12.5

1Die Feldgeschworenen sollen sich im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern darum kümmern, dass Grenzsteine, denen geschichtliche Bedeutung oder künstlerischer Wert zukommt, erhalten werden. 2Müssen solche Grenzsteine von ihrem Standort entfernt werden, so ist wegen des weiteren Verbleibs mit obigen Stellen ins Benehmen zu setzen (Art. 8 Satz 4 AbmG).
13.
Grenzbegehungen

13.1

1Häufigkeit und Ausgestaltung der Grenzbegehungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG richten sich nach dem Herkommen (§ 2 Abs. 1 FO). 2Grenzbegehungen sollen zumindest in denjenigen Gemeinden vom ersten Bürgermeister angeordnet werden, in denen sie ortsüblich sind oder waren.

13.2

1Grenzbegehungen können jährlich, aber auch in einem zwei- oder dreijährigen Turnus durchgeführt werden. 2Außerdem kann in aufeinander folgenden Jahren je die Hälfte oder ein Drittel des Gemeindegebiets begangen werden.

13.3

1Ein Feldgeschworener darf der Grenzbegehung nur aus triftigen Gründen fernbleiben. 2Der Grenzbegehung können sich die Bürger der Gemeinde sowie die auswärtigen Eigentümer der zu begehenden Grundstücke anschließen. 3Die Schulen sollen zur Teilnahme eingeladen werden, weil die Begehung auch eine besonders geeignete Gelegenheit für heimatkundliche Unterweisung bietet.

13.4

1Die Grenzbegehung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 2 FO). 2Die Bekanntmachung muss so gestaltet sein, dass sie alle Gemeindebewohner erreichen kann. 3Auswärtige Grundstückseigentümer werden nicht gesondert benachrichtigt.

13.5

1Besonderes Augenmerk ist bei der Grenzbegehung auf Zustand und Sichtbarkeit der Grenzzeichen an der Gemeindegrenze zu richten. 2Die Erkennbarkeit und die Einhaltung der Grenzen von öffentlichen Straßen und Wegen soll überwacht werden. 3Bei den übrigen Grenzen sind nur besonders augenfällige Abmarkungsmängel zu beanstanden. 4Bei der Grenzbegehung festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern in geeigneter Form mitzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 AbmG).
14.
Gebühren der Feldgeschworenen

14.1

1Die Gebühren für die Tätigkeit der Feldgeschworenen bemessen sich nach der aufgewendeten Zeit und bestimmen sich nach Maßgabe der vom Kreistag, in kreisfreien Städten vom Stadtrat, erlassenen Gebührenordnung (Art. 19 Abs. 1 AbmG, § 3 Satz 1 FO). 2In den Aufzeichnungen, die zum Nachweis der Dienstleistungen zu führen sind (§ 3 Satz 3 FO), sind Tag und Zeitdauer der Tätigkeit, gegebenenfalls die Nebenkosten, sowie der Gebührenschuldner auszuweisen. 3Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls bei Beschwerden eingesehen werden können (§ 3 Satz 4 FO).

14.2

1Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat oder sich zur Übernahme der Kosten schriftlich bereit erklärt hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 AbmG). 2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AbmG). 3Auch wenn anlässlich einer Grenzbegehung Abmarkungen oder sonstige Tätigkeiten von den Feldgeschworenen auf Antrag der als Grundstückseigentümerin beteiligten Gemeinde vorgenommen werden, bleiben Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Veranlasser, Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. 4Die Kosten der Grenzbegehung selbst trägt die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG). 5Bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen erteilt der Vertreter der Behörde den Feldgeschworenen Auskunft über den Gebührenschuldner.

14.3

1In der Regel werden die Gebühren von der Gemeinde nach Vorlage der Aufzeichnungen der Feldgeschworenen, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde, eingezogen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 AbmG) und den Feldgeschworenen ausbezahlt. 2Der Feldgeschworene kann die Gebühren aber auch unmittelbar nach der Dienstleistung entgegennehmen, wenn der Gebührenschuldner zur Zahlung bereit ist.
15.
Haftung der Feldgeschworenen

15.1

1Verursacht ein Feldgeschworener bei einer Tätigkeit, die er unter der Leitung oder nach Weisung einer Behörde ausführt, insbesondere bei Vermessungs- und Abmarkungsgeschäften der Behörde, einen Schaden, so haftet der Träger dieser Behörde. 2Bei Amtshandlungen, die der Feldgeschworene selbständig oder auf Anordnung der Gemeinde ausführt, haftet die Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten der Freistaat Bayern (Art. 13 Abs. 4 AbmG).

15.2

Der Rückgriff auf den Feldgeschworenen (Art. 13 Abs. 5 AbmG) bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz richtet sich nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).
16.
Wählbarkeit

16.1

1Zum Feldgeschworenen wählbar (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AbmG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes – GLKrWG) ist jede Person, die am Tage der Wahl
a)
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
b)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
c)
seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Gemeinde hat.
2Die Wohnung bestimmt sich nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 des GLKrWG und stellt grundsätzlich eine melderechtliche Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde dar. 3Für Personen die mit keiner Wohnung gemeldet sind, ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. 4Sofern ein Feldgeschworener in weiteren Gemeinden eine melderechtliche Wohnung unterhält, kann er auch in diesen Gemeinden als Feldgeschworener tätig sein. 5Eine Person, die in einer Gemeinde die Wählbarkeit infolge des Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar (Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 GLKrWG).

16.2

Zum Feldgeschworenen kann nicht gewählt werden (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 AbmG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 GLKrWG), wer
a)
infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
b)
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c)
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
d)
von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
e)
von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte,
f)
von einem deutschen Gericht oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Rechtskraft folgenden fünf Jahren,
g)
nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, oder
h)
nachweisbar dienstunfähig ist.

16.3

Unabhängig vom Geschlecht sind alle Personen in gleicher Weise zum Amt des Feldgeschworenen zugelassen (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes).
17.
Wahl

17.1

1Die Feldgeschworenen sollen selbst darauf achten, dass nach dem Ausscheiden eines ihrer Mitglieder möglichst bald eine Nachwahl vorgenommen wird. 2Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, macht der erste Bürgermeister die Feldgeschworenen auf ihre Verpflichtung zur Nachwahl aufmerksam und weist sie darauf hin, dass an Stelle der Feldgeschworenen gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 3 AbmG der Gemeinderat die Wahl vornimmt, wenn die Feldgeschworenen ihrer Verpflichtung zur Nachwahl nicht innerhalb eines halben Jahres nachkommen (§ 4 Abs. 1 FO).

17.2

Sind die Feldgeschworenen nach Gemeindeteilen aufgestellt, obliegt die Nachwahl den Feldgeschworenen des betreffenden Gemeindeteils.

17.3

Zur Wahl eines Feldgeschworenen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der noch vorhandenen Feldgeschworenen, mindestens jedoch von drei Feldgeschworenen, erforderlich (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FO).

17.4

1Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. 2Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen (Art. 92 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FO). 3Leiter der Wahl ist der Obmann der Feldgeschworenen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der Dienstälteste der anwesenden Feldgeschworenen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 FO).

17.5

1Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los (Art. 92 Abs. 2 BayVwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FO).

17.6

Der Obmann hat den zum Feldgeschworenen Gewählten von der Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob er die Wahl annimmt (§ 4 Abs. 3 FO).

17.7

1Die Wahl zum Feldgeschworenen kann ablehnen,
a)
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
b)
wer einer Beschäftigung nachgeht, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt oder aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Feldgeschworenen nicht zulässt,
c)
wer aus gesundheitlichen Gründen den Pflichten eines Feldgeschworenen nicht nachkommen kann.
2Die Ablehnung der Wahl ist binnen einer Woche nach der Aufforderung zur Erklärung über die Annahme der Wahl unter Angabe des Grundes der Gemeinde mitzuteilen; andernfalls gilt die Wahl als angenommen. 3Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung (§ 4 Abs. 4 FO).

17.8

1Die Feldgeschworenen können ihr Recht zur Nachwahl an den Gemeinderat abgeben. 2Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl in geheimer Abstimmung nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung – GO (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 AbmG). 3Der Gemeinderat hat die Wahl außer bei der erstmaligen Aufstellung von Feldgeschworenen auch dann vorzunehmen, wenn die Feldgeschworenen nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande bringen oder wenn ihre Zahl unter drei zurückgegangen ist (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 AbmG).

17.9

1In gemeindefreien Gebieten werden die Feldgeschworenen von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt, eine Nachwahl durch die Feldgeschworenen findet hier nicht statt (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 AbmG). 2Für die gemeindefreien Gebiete sollen Personen ausgewählt werden, die in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben (Art. 11 Abs. 7 Satz 2 AbmG). 3In gemeindefreien Gebieten haben die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Aufforderung geeignete Personen für die Bestellung zu Feldgeschworenen vorzuschlagen.
18.
Verpflichtung

18.1

Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AbmG).

18.2

1Die neu bestellten Feldgeschworenen werden auf ihr Amt verpflichtet (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 AbmG). 2Findet die Verpflichtung der neu bestellten Feldgeschworenen in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“ 3Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden (§ 5 Abs. 1 FO). 4Erklärt ein Feldgeschworener, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5Die Nennung des Siebenergeheimnisses entfällt, falls ein solches Geheimnis nicht besteht. 6Die Verpflichtung ist in den Akten der Behörde, welche die Verpflichtung vorgenommen hat, festzuhalten (Art. 13 Abs. 2 Satz 4 AbmG).

18.3

1Die Verpflichtung neu bestellter Feldgeschworener kann dort, wo Feldgeschworenen-Vereinigungen bestehen, die regelmäßig Zusammenkünfte veranstalten, bei einer solchen Zusammenkunft in feierlicher Form vorgenommen werden. 2Vollzieht hierbei gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 3 AbmG die Kreisverwaltungsbehörde die Verpflichtung, soll der Landrat oder seine Vertretung persönlich tätig werden.

18.4

Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen (§ 5 Abs. 2 FO).

18.5

1Dem Feldgeschworenen sind die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Vorschriften auszuhändigen. 2Die Beschaffung obliegt der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. 3Dem Feldgeschworenen kann durch die Gemeinde oder in gemeindefreien Gebieten durch die Kreisverwaltungsbehörde eine Bescheinigung über seine Bestellung ausgestellt werden, die den Feldgeschworenen ausweist. 4Diese ist bei dem Ausscheiden aus dem Amt zurückzugeben.
19.
Ausscheiden aus dem Amt

19.1

1Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn seine Wählbarkeit (Nr. 16) nicht mehr gegeben ist (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 AbmG), zum Beispiel bei Wegzug aus der Gemeinde. 2Die Gemeinde soll den Obmann der Feldgeschworenen unterrichten, wenn sie über entsprechende Tatsachen Kenntnis erlangt.

19.2

1Der Feldgeschworene kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Obmann der Feldgeschworenen oder gegenüber dem ersten Bürgermeister sein Amt niederlegen (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 AbmG), wenn Gründe vorliegen, aus denen die Wahl zum Feldgeschworenen abgelehnt werden kann (Nr. 17.7). 2Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Amtsniederlegung.

19.3

1Ein Feldgeschworener kann ferner durch Beschluss von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 11 Abs. 5 Satz 3 AbmG). 2Ein wichtiger Grund liegt gemäß Art. 86 BayVwVfG insbesondere vor,
a)
wenn der Feldgeschworene seine Pflicht gröblich verletzt hat, zum Beispiel wenn er Abmarkungen vorgenommen hat, zu denen er nicht befugt ist,
b)
wenn er sich seines Amtes unwürdig erwiesen hat, zum Beispiel durch eine vorsätzliche Straftat, für die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
c)
wenn er seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann, zum Beispiel weil er hierzu gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.

19.4

Beträgt die Zahl der für die Beschlussfassung in Betracht kommenden Feldgeschworenen weniger als drei oder führen die Feldgeschworenen trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht innerhalb eines Jahres den Beschluss über die Abberufung herbei, so spricht der Gemeinderat im Benehmen mit den übrigen Feldgeschworenen die Abberufung aus (Art. 11 Abs. 5 Satz 4 und 5 AbmG).

19.5

In gemeindefreien Gebieten obliegt der Kreisverwaltungsbehörde die Entlassung von Feldgeschworenen aus dem Amt (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 AbmG).

19.6

1Ist die melderechtliche Wohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Feldgeschworenen von einer Änderung im Gebiet oder im Bestand einer Gemeinde betroffen, erlischt das Amt des Feldgeschworenen, sofern nicht eine Überleitung vorgesehen ist. 2Bei der Eingliederung gemeindefreier Gebiete in das Gebiet einer Gemeinde erlischt das Amt der für das gemeindefreie Gebiet bestellten Feldgeschworenen.
20.
Wahl des Obmanns

20.1

1Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und eine Stellvertretung des Obmanns (Art. 11 Abs. 6 AbmG). 2Zur Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Feldgeschworenen erforderlich. 3Leiter der Wahl ist der dienstälteste anwesende Feldgeschworene (§ 6 Abs. 1 Satz 3 FO). 4Im Übrigen sind die Nrn. 17.2, 17.4 Satz 1 und 2 und Nr. 17.5 sinngemäß anzuwenden.

20.2

1Die Amtszeiten des Obmanns und seiner Stellvertretung betragen jeweils sechs Jahre. 2Sie müssen nicht zum gleichen Zeitpunkt beginnen. 3Eine vorzeitige Neuwahl ist vorzunehmen, wenn sich die Hälfte der Feldgeschworenen aus wichtigem Grund für die Neuwahl ausspricht (§ 6 Abs. 2 FO). 4Wichtige Gründe sind im Wesentlichen die unter Nr. 19.3 aufgezählten.

20.3

1 Der Obmann hat seine Wahl und die Wahl seiner Stellvertretung der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde, anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FO). 2Die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde benachrichtigt wiederum die untere Vermessungsbehörde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 FO).
21.
Aufgaben des Obmanns

21.1

1Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 7 Abs. 1 FO). 2Bei wichtigen Angelegenheiten bedarf er eines Beschlusses der Feldgeschworenen.

21.2

1Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein (§ 7 Abs. 2 FO). 2Dabei ist auf Abkömmlichkeit, Leistungsfähigkeit und sonstige Eignung der Feldgeschworenen Rücksicht zu nehmen.

21.3

1Der Obmann hat die Gemeinde über alle wesentlichen Vorkommnisse, insbesondere über das Ausscheiden und die Nachwahl von Feldgeschworenen, unverzüglich zu unterrichten. 2Diese Pflicht zur Unterrichtung gilt sinngemäß gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde bei den gemeindefreien Gebieten.

21.4

Der Obmann nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen.
22.
Regelung gemeinsamer Angelegenheiten

22.1

Die Feldgeschworenen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils veranstalten Sitzungen
a)
zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten,
b)
zur Nachwahl von Feldgeschworenen (Nr. 17),
c)
zur Beschlussfassung über die Abberufung von Feldgeschworenen aus dem Amt (Nr. 19.3),
d)
zur Wahl des Obmanns oder seiner Stellvertretung (Nr. 20.1).

22.2

1Eine Sitzung der Feldgeschworenen kann vom ersten Bürgermeister oder vom Obmann anberaumt werden. 2Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert (§ 8 Abs. 1 FO). 3Die Einladung zur Sitzung soll unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist erfolgen.

22.3

1Die Sitzungen der Feldgeschworenen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet (§ 8 Abs. 2 FO). 2Über die Beschlüsse soll ein Protokoll gefertigt werden.

22.4

1Die Feldgeschworenen sind beschlussfähig, wenn alle geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Feldgeschworene, anwesend sind (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 FO). 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (Art. 91 BayVwVfG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 FO).
23.
Feldgeschworenen-Vereinigungen

23.1

1Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, die Vereinigungen der Feldgeschworenen in ihren Angelegenheiten zu beraten; der Staat lässt ihnen besondere Obsorge angedeihen (Art. 11 Abs. 8 Satz 1 AbmG). 2Der Zweck, die Tätigkeit, die Rechtsform, die Mitgliedschaft und die Organe können von der Vereinigung in einer Satzung festgelegt werden.

23.2

Die Tagungen der Vereinigungen (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) sollen würdig ausgestaltet werden und dazu dienen, gemeinsame Angelegenheiten mit Vertretern der Behörden zu erörtern, Erfahrungen und Informationen auszutauschen.
24.
Ehrung verdienter Feldgeschworener

24.1

1Der für Finanzen zuständige Staatsminister spricht durch eine Ehrenurkunde Feldgeschworenen, die sich in 25-, 40-, 50-, 60-, oder 70jähriger Amtszeit bewährt haben, Dank und Anerkennung aus. 2Vorschläge hierfür legen die Gemeinden, für gemeindefreie Gebiete die Kreisverwaltungsbehörden, einmal jährlich zum 15. Januar über die untere Vermessungsbehörde beim für Finanzen zuständigen Staatsministerium vor. 3Vorschläge sind nach Anlage 2 oder in geeigneter anderer Weise vorzulegen. 4Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Verleihung der Ehrenurkunde sind vertraulich zu behandeln.

24.2

1Die Ehrenurkunde wird dem Feldgeschworenen vom Landrat, in kreisfreien Städten vom Oberbürgermeister, ausgehändigt, soweit sich der für Finanzen zuständige Staatsminister die Aushändigung nicht selbst vorbehält. 2Soweit Feldgeschworenenvereinigungen regelmäßig Tagungen veranstalten, soll diese Gelegenheit zur Überreichung der Urkunde genutzt werden.

Teil 4
Schlussvorschrift

25.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
Abmarkungsprotokoll über Abmarkungen durch Feldgeschworene
Vorschlag zur Verleihung einer Ehrenurkunde für langjähriges verdienstvolles Wirken als Feldgeschworene/Feldgeschworener