Inhalt

FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 JFDG in Verbindung mit Art. 111a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.