Inhalt

FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

2.   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben.