Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022

10. Nutzungsrecht

10.1 

Jede nutzungsberechtigte Stelle erhält für die Geltungsdauer dieser Verwaltungsvorschrift ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Organisationskonto und den dazugehörigen Schnittstellen für den unter Nr. 2 genannten Zweck.

10.2 

1Die nutzungsberechtigte Stelle darf das Nutzungsrecht nicht auf Dritte übertragen. 2Dies gilt nicht, soweit die nutzungsberechtigte Stelle durch gesetzliche Vorschriften zum Einsatz von Beliehenen ermächtigt ist. 3Setzt die nutzungsberechtigte Stelle Beliehene ein, so sind diese zur Geheimhaltung zu verpflichten. 4Der Einsatz von Beliehenen ist vorab dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerischen Staatsministeriums für Digitales, in Textform anzuzeigen.