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Text gilt ab: 01.03.2022

1. Präambel

1Die Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes betraut den Freistaat Bayern und die Freie Hansestadt Bremen mit dem Betrieb des einheitlichen Organisationskontos im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
2Gemäß Begründung zu § 1 dient die Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes der Umsetzung des IT-PLR Beschlusses vom 14. Februar 2020 (Beschluss 2020/1). 3Gemäß der dort festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen Bayern und Bremen ist der Freistaat Bayern im Rahmen des Projekts „EKONA 2“ (Elster Konten für Alle) für die Bereitstellung der vier Bausteine MEIN UP, NEZO, NEZOP und Postfach 2.0 zuständig (BR-Drs. 396/21). 4Die Freie Hansestadt Bremen ist für die Umsetzung von Baustein 5 (OZG-Plus Postfach) und Baustein 6 (Autorisierungsmodul) zuständig.
5In Bayern ist das Staatsministerium für Digitales gemäß § 14 Nr. 3 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) für die Föderale IT-Kooperation und die Umsetzung des Portalverbunds zuständig. 6Daraus folgt gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Digitales zur Umsetzung der Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Rahmen der dem Freistaat Bayern durch die Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes zugewiesenen Aufgaben.
7Der Betrieb des Organisationskontos erfolgt entsprechend des Basiskonzepts Einheitliches Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER (Anlage des Beschlusses 2020/1) beim Landesamt für Steuern, welches seinerseits dem Staatsministerium für Finanzen und für Heimat untersteht.
8Geplant ist, die Betriebsbedingungen einheitlich für alle sechs Bausteine im Wege einer Rahmenvereinbarung zwischen den Betreiberländern Bayern und Bremen auf der einen Seite und dem Bund und den weiteren Ländern auf der anderen Seite umzusetzen.
9Um Verzögerungen beim Rollout der bayerischen Bausteine 1 bis 4 zu vermeiden, werden übergangsweise Regelungen im Wege von Verwaltungsvorschriften nur für den Betrieb der Bausteine 1 bis 4 getroffen.