Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Abschnitt A 

1.
Für die Abnahme von Feststellungsprüfungen und Abschlussprüfungen an staatlichen Schulen in besonderen Fremdsprachen werden den Prüfern Prüfervergütungen gewährt, wenn sie für die Prüfertätigkeit keine Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit erhalten.
Eine besondere Fremdsprache ist eine an dem betreffenden Schulort und in der in Frage kommenden Umgebung nicht an einer einschlägigen öffentlichen Schule als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in der Jahrgangsstufe des Prüflings und auch auf dem für ihn erforderlichen Niveau unterrichtete Fremdsprache, die dem Prüfling zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte genehmigt worden ist.
2.
Die Prüfervergütungen betragen
an Gymnasien, Realschulen, Mittelschulen und beruflichen Schulen
a)
bei Feststellungsprüfungen
für die Erstellung der überwiegend fremdsprachigen Textvorlage(n) für eine schriftliche Aufgabe
22,55 €
für die Korrektur einer schriftlichen Aufgabe (für jede einzelne von einem Prüfling verfasste Aufgabe)
13,55 €
für die Abnahme einer mündlichen Prüfung (für jeden einzelnen Prüfling)
13,55 €
b)
bei Abiturprüfungen, Abschlussprüfungen und Ergänzungsprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife
für die Erstellung der überwiegend fremdsprachigen Textvorlage(n) für eine schriftliche Aufgabe
22,55 €
für die Korrektur einer schriftlichen Aufgabe (für jede einzelne von einem Prüfling verfasste Aufgabe)
18,05 €
für die Abnahme einer mündlichen Prüfung (für jeden einzelnen Prüfling)
13,55 €
Die Vergütungsregelung für die Mitwirkung bei der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher bleibt unberührt.