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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2024

2.   Vergleichsmaßstab

Es werden bei der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13
in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 14, die in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst oder Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz zugehören
gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG sowie unter Beachtung von § 3 FachV-Pol/VS jeweils die folgenden verschiedenen Vergleichsgruppen gebildet:

2.1   Vergleichsgruppe A

1Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag die Voraussetzungen für die Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen, weil sie entweder in der jeweiligen Qualifikationsebene eingestiegen sind oder erfolgreich an der Ausbildungsqualifizierung teilgenommen haben oder für die der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 Abs. 5 LlbG festgestellt wurde. 2Nr. 2.3 bleibt hiervon unberührt.

2.2   Vergleichsgruppe B

Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt entweder nicht qualifiziert sind oder ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen.

2.3   Vergleichsgruppe C

1In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 diejenigen Beamten und Beamtinnen, die nach Abschluss der modularen Qualifizierung ausschließlich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 2Sie bilden jeweils eine eigene Vergleichsgruppe, da sie sich in Anforderungsprofil und laufbahnrechtlicher Stellung von allen anderen Angehörigen dieser Besoldungsgruppen maßgeblich unterscheiden.