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VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 9
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
1.
mit Ablauf der in § 8 Abs. 7 bezeichneten Frist,
2.
bei schriftlichem Verzicht oder
3.
wenn der Sachverständige seiner Pflicht nach § 5 Satz 3 nicht nachkommt, sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 5 Satz 2.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.