Inhalt

VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und Altlasten

Teil A

Allgemeine Anforderungen

Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,
1.
Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
2.
Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene Fragen aufzuzeigen,
3.
Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln,
4.
Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen,
5.
zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind, und
6.
Sachverhalte abschließend zu beurteilen.
I.
Vor- und Fortbildung
1.
Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation,
2.
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (z.B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft), davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie
3.
erfolgreiche Teilnahme an geeigneter Fortbildung in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
II.
Allgemeine fachliche Kenntnisse
1.
Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde,
2.
Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie,
3.
Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung,
4.
Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen,
5.
Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in Gesundheitsschutz,
6.
Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung,
7.
Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke.
III.
Allgemeine rechtliche Kenntnisse
1.
Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ,
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ,
Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften,
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ,
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) ,
Bodenschutz- und Abfallgesetze anderer Bundesländer,
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ,
Bayerisches Wassergesetz (BayWG) und dazu ergangene Vorschriften,
Wassergesetze anderer Bundesländer,
Baugesetzbuch (BauGB) ,
Bundesberggesetz (BBergG) ,
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ,
Grundwasserverordnung ,
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ,
Umweltstrafrecht,
Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere BGR 128; 1997),
Vertragsrecht (BGB, VOB, VOL, VOF, HOAI).
2.
Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung.

Teil B

Sachgebietsspezifische Anforderungen

I.
Sachgebiet „Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung“
1.
Fachrichtung
a)
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit geeigneten Studienschwerpunkten, oder
b)
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.
Besondere fachliche Kenntnisse
Der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Dazu muss er über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Er muss weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
a)
Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder behördlichen Archiven, einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge von Verwaltungs- und Territorialreformen,
die Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände,
rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme,
Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe;
b)
Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über
Fundstellen für historisches wie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial,
Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern,
spezifische Merkmale historischer Luftbilder,
Inhalte und Gestlatungsregeln amtlicher Kartenwerke sowie deren Veränderungen,
Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geografischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen;
c)
Befragung von Zeitzeugen einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;
d)
altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;
e)
Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;
f)
fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und historischen Erkundungen bezüglich
Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen,
Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozesse und Betriebsabläufe,
Ablagerungsorten und -zeiträumen sowie Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stoffe,
Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen usw;
g)
fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast,
h)
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
3.
Gerätetechnische Ausstattung
Der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:
a)
Ausrüstung zur qualifizierten stereoskopischen Luftbildauswertung, z.B. bestehend aus
Spiegelstereoskop mit Vergrößerungsaufsatz (Fernrohrlupe mit dreifacher oder stärkerer Vergrößerung) zur Betrachtung der Luftbilder als dreidimensionales Geländemodell und zur aufgabenbezogenen Objektidentifikation,
Bildumzeichengerät zur Übertragung der davor identifizierten und im Bild markierten altlastverdächtigen Areale in die Basiskarte; das Gerät muß neben dem Ausgleich der Maßstabsunterschiede zwischen Karte und Luftbild eine dem maßstabsgerechten Genauigkeitsgrad der Kartierung adäquate Korrektur der Abbildungsfehler des Luftbildes gewährleisten,
Stereometer (Stereomikrometer) zur Parallaxenmessung und zur Berechnung von Höhendifferenzen und damit z.B. von Ablagerungsmächtigkeiten,
b)
DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme.
II.
Sachgebiet „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer“
1.
Fachrichtung
a)
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
b)
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtung der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.
Besondere fachliche Kenntnisse
Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen sowie die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
a)
Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden;
b)
hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;
c)
gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren Herkunft und Eintragspfaden in den Boden;
d)
physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität;
e)
stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten Zone;
f)
Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser, einschließlich Mobilitätsverminderung;
g)
Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen;
h)
bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden;
i)
Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Randbedingungen, Hintergrundgehalte und -konzentrationen;
j)
Probenentnahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen;
k)
Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung;
l)
Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen;
m)
Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer;
n)
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen;
o)
fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere
Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen, Übertragbarkeit von Laboruntersuchungen,
Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und aktueller Schadensfälle,
Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer,
Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von Grundwasserverunreinigungen sowie
abschließende Darstellung des Sachverhalts und Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
III.
Sachgebiet „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien“
1.
Fachrichtung
a)
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
b)
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Teilgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.
Besondere fachliche Kenntnisse
Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturböden und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
a)
Vorkommen sowie stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur) Böden; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit von Nutzung und Siedlungsstruktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich differenziert nach Substrat und Ausgangsgestein,
Puffer-, Rückhalte- und Freisetzungspotential von Böden bzgl. Schadstoffen,
Sorption, Desorption und Mobilität von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren,
Zusammenhänge zwischen Gesamtgehalten, mobilisierbaren und mobilen Schadstofffraktionen in Abhängigkeit von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden,
Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren (u.a. „räumliche Verfügbarkeit“, biochemische und mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizosphäre) und
Abbau und Metabolisierung organischer Schadstoffe in Böden;
b)
Schadstoffübergang Boden – Pflanze; hierzu gehören auch Kenntnisse über:
Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade (Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzenorgan-, Standort- und Bewirtschaftungseinfluss),
Art-, Sorten- und Organspezifität der Schadstoffakkumulation in Pflanzen („Transferfaktoren“),
phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) und
Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre – Pflanze;
c)
Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahmen unter schadstoffspezifischen Fragestellungen, insbesondere auch
Erkennen von signifikanten biologischen Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Besonderheiten und Veränderungen, Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen etc.) und
Deutung der Geländemorphologie und -befunde im Hinblick auf anthropogene Einflüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen, Auffüllungen, Bodenumlagerungen etc.);
d)
Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (z.B. Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung;
e)
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit;
f)
bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform und -besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial etc.);
g)
Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte etc.);
h)
fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden – Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorgaben sowie toxikologischer Aspekte;
i)
Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Unterbindung des Schadstofftransfers Boden-Pflanze und deren Effizienz, insbesondere
Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung, Pflanzenauswahl, Bewirtschaftungsverfahren, Nutzungsänderung und -beschränkung),
Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren, Überdeckung),
Maßnahmen zur Dekontamination;
j)
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
IV.
Sachgebiet „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch“
Der Sachverständige muss für die Sachgebiete II oder III zugelassen sein und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Er muss, wenn er in dafür geeigneten Fällen den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen will, erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium einer geeigneten Fachrichtung und abgeschlossener Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen bedürfen. Der Sachverständige soll sicherstellen, dass ein solcher Fachmann bei entsprechenden Fragestellungen ergänzend herangezogen wird.
Der Sachverständige muss außerdem auf Grund seiner Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über Kenntnisse verfügen über:
1.
Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe,
2.
Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnahme, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte),
3.
Kenntnisse über Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung,
4.
Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen,
5.
spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Methoden, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben,
6.
Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmenwerten,
7.
Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung,
8.
Erstellung begründeter Programme zur Probennahme und -behandlung sowie Analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponiegas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung,
9.
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z.B. Sondier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -behandlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit,
10.
Bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden,
11.
Probenansprache zur Beschreibung der Beschaffenheit von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien,
12.
Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten Boden- und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede),
13.
Modelle zur Gefährdungsabschätzung (z.B. Expositionsmodelle) unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen und
14.
nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebenen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmevorschlägen.
V.
Sachgebiet „Sanierung“
1.
Fachrichtung
a)
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geologie oder Verfahrenstechnik mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
b)
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.
Besondere fachliche Kenntnisse
Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:
a)
Probennahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas,
b)
Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung,
c)
Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,
d)
Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung,
e)
Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsversuchen,
f)
Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und verhältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen,
g)
Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie nutzungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen,
h)
Einfluß von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanierungsverfahren,
i)
Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen,
j)
Organisation von Arbeitsabläufen,
k)
Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material,
l)
Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen,
m)
Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Kosten-Nutzen-Untersuchungen sowie Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen,
n)
genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren,
o)
Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten einschließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz,
p)
Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei baulichen Maßnahmen (z.B. Sicherungsmaßnahmen),
q)
Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) und
r)
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.
VI.
Sachgebiet „Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser“
1.
Fachrichtung
a)
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie, Geographie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder
b)
abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird.
2.
Besondere fachliche Kenntnisse
Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Wasser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse:
a)
Erkennen, Erfassen und Beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände,
b)
Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen,
c)
Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Humusgehalt),
d)
Gewinnung repräsentativer Bodenproben,
e)
bodenphysikalische Untersuchungsmethoden,
f)
erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbedeckung),
g)
nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion,
h)
Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion,
i)
Beurteilung von Offsite-Schäden,
j)
Maßnahmen zur Erosionsminderung,
k)
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsänderung und -beschränkung etc.),
l)
Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden,
m)
Sicherungsmaßnahmen und
n)
spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen.