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VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 3
Bekanntgabe
1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder für deren Zulassung nach § 2 die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, sind von der Zulassungsstelle im Internet oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. 2Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Teilbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt wurde. 3Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Teilbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können von der Zulassungsstelle gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.