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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 33
Überweisung an eine Volksschule (Art. 24 Nr. 2, Art. 41 Abs. 11 BayEUG)
(1) 1Die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter meldet der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für eine Überweisung an eine Volksschule in Betracht kommen. 2Sie bzw. er teilt dabei ihre bzw. seine Beobachtungen über die Schulleistungen und das Lernverhalten sowie ihre bzw. seine Empfehlungen zu weiteren Fördermaßnahmen schriftlich mit.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Überweisung, erörtert mit ihnen die wesentlichen Gründe hierfür und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Volksschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die beabsichtigte Überweisung, fügt die Stellungnahme der Klassenleiterin bzw. des Klassenleiters sowie gegebenenfalls die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und weitere Unterlagen bei und teilt mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mobile Sonderpädagogische Dienste geleistet werden können.
(3) Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Volksschule der Überweisung zu, nimmt die Volksschule die Schülerin oder den Schüler auf und unterrichtet hierüber schriftlich das zuständige Staatliche Schulamt.
(4) 1Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelvolksschule der Überweisung nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eine Entscheidung der Regierung. 2Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend; das sonderpädagogische Gutachten erstellt die Förderschule.
(5) 1Die Erziehungsberechtigten können einen Antrag auf Überweisung stellen. 2Will die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung dem Antrag nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor. 3Für das Verfahren bei der Regierung gelten § 28 Abs. 4, 6 und 7 entsprechend.
(6) 1Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden. 2In Zweifelsfällen können Schülerinnen und Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an die Volksschule überwiesen werden. 3Befürwortet die Volksschule am Ende der Probezeit eine Rückführung an die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, entscheidet, soweit über eine solche Rückführung kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht, die Regierung.
(7) 1Soll die Schülerin oder der Schüler an eine andere als die Sprengelvolksschule überwiesen werden, ist zugleich mit dem Überweisungsantrag ein Verfahren zur Genehmigung eines Gastschulverhältnisses einzuleiten. 2Soll die Aufnahme an einer anderen als der Sprengelvolksschule erfolgen, damit die Schülerin oder der Schüler dort eine Kooperationsklasse oder eine Schule mit dem Profil ‚Inklusion‘ besuchen kann, ist eine Entscheidung des Staatlichen Schulamtes über die erforderliche Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BayEUG herbeizuführen.