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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 8
Geschäftsführung
(1) 1Das Staatsministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Landesausschuß die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer Person als Geschäftsführer und einer weiteren Person zu seiner Stellvertretung. 3Für die Geschäftsführung können nur Personen bestellt werden, welche die Befähigung zum amtstierärztlichen Dienst oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(2) 1Die Geschäftsführung vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor, vollzieht die Beschlüsse des Landesausschusses. 2Sie ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nach diesem Gesetz nicht dem Landesausschuß zugewiesen sind.
(3) 1Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) und legt dem Landesausschuß und dem Staatsministerium einen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor. 2Der Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann einer Person aus dem Kreis der mit Genehmigung des Staatsministeriums bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt werden.