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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
Art. 13
Kosten
Für die Ermittlung von Seuchen, für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen und für das Verfahren über die Gewährung von Entschädigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.