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UmlegAusschV
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 18.01.1961
§ 5
Auflösung des Umlegungsausschusses
Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.