Inhalt

UmlegAusschV
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 18.01.1961
§ 1
Bildung des Umlegungsausschusses
(1) 1Ordnet die Gemeinde eine Umlegung an, so hat sie einen Umlegungsausschuß zu bilden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird. 2Dem Umlegungsausschuss kann auch die Durchführung vereinfachter Umlegungen übertragen werden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird.
(2) 1Der Umlegungsausschuß führt die Umlegung durch. 2Zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses gehören nicht Zustellungen, Bekanntmachungen, die Auslegung von Karten und Verzeichnissen und ähnliche Geschäfte.