Inhalt

ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 27
Fälligkeit
(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
(2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung bei der Staatsoberkasse Bayern eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.