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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 26
Gebührenhöhe
(1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75 €.
(2) 1Die Gebühr für die Übersetzerprüfung beträgt für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in einer zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 350 €. 2Die Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.
(3) 1Werden die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Termin abgelegt, beträgt die Prüfungsgebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 430 €. 2Die Gebühr erhöht sich um 250 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgehalten wird.
(4) 1Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, beträgt die Gebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 200 €. 2Diese Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.