Inhalt

ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 10
Zulassungsgesuch
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist unter Angabe von Sprache und Fachgebiet sowie der Muttersprache in der von der Prüfungsstelle vorgesehenen Form innerhalb der in der Ausschreibung (§ 2 Abs. 4) genannten Frist mit allen Unterlagen nach Absatz 2 bei der Prüfungsstelle einzureichen. 2Für Unterlagen nach Absatz 2 kann die Prüfungsstelle eine allgemeine Nachfrist gewähren.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
bei der Übersetzerprüfung:
a)
ein Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs, Angaben über einschlägige Berufstätigkeiten und gegebenenfalls Auslandsaufenthalte von mehr als einjähriger Dauer,
b)
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber schon früher einer vom Staatsministerium oder von einer außerbayerischen staatlichen Prüfungsstelle durchgeführten Übersetzerprüfung und/oder Dolmetscherprüfung unterzogen hat,
c)
das Zeugnis, mit dem die in § 8 Nr. 1 genannte Voraussetzung nachgewiesen wird, sowie bei ausländischen Zeugnissen der Anerkennungsbescheid des Landesamts für Schule als Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern,
d)
Nachweise über die in § 8 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen, die einen Vergleich mit dem Studium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern erlauben, und
e)
Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse gemäß § 8 Nr. 3, sofern Deutsch nicht die Muttersprache ist;
2.
bei der Dolmetscherprüfung:
a)
die Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchst. a und b,
b)
das Zeugnis der für die Zulassung maßgeblichen Übersetzerprüfung oder der Anerkennungsbescheid des Staatsministeriums über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung (§ 9 Nr. 1) und
c)
Nachweise über die in § 9 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen, die einen Vergleich mit der Dolmetscherausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Fremdsprachenberufe in Bayern erlauben.
(3) Bewerber, die die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin ablegen, müssen die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b bzw. Nr. 2 Buchst. a genannten Unterlagen nur einmal und die in Nr. 2 Buchst. b genannten Unterlagen nicht vorlegen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Zeugnisse und sonstigen Nachweise sind im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
(5) Wird die Prüfung wiederholt, ist lediglich ein ergänzter Lebenslauf sowie der Bescheid über die Teilnahme an der ersten Prüfung in Kopie vorzulegen.