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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Übersetzerprüfung
Zur Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet wird zugelassen, wer
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife besitzt,
2.
eine mindestens dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung an einer fachlich qualifizierten Ausbildungsstätte für Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und dem zu prüfenden Fachgebiet oder eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und dem zu prüfenden Fachgebiet in entsprechendem Umfang nachweist,
3.
über hinreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau des großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts) verfügt,
4.
nicht gemäß § 24 Abs. 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
5.
die Bearbeitungs- sowie die Prüfungsgebühr entrichtet hat.