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BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 2
Zweck der Untersuchungshaft
Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.