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BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 7
Zusammenwirken der beteiligten Stellen
(1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin hat verfahrenssichernde Anordnungen zu beachten und umzusetzen.
(2) 1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterrichtet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über Erkenntnisse oder Maßnahmen, die aus Sicht der Anstalt für das Verfahren von Bedeutung sein können. 2Die beteiligten Stellen arbeiten eng zusammen, um den Zweck des Untersuchungshaftvollzugs zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Wahrung der Rechte der Untersuchungsgefangenen zu gewährleisten.