Inhalt
(1) 1Pflichtfächer sind in allen Ausbildungsrichtungen
- 1.
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Deutsch,
- 2.
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Englisch,
- 3.
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Mathematik,
- 4.
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Physik,
- 5.
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Geschichte und
- 6.
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Politik und Gesellschaft.
2Für das Pflichtfach Englisch gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FOBOSO entsprechend.
(2) Zusätzliche Pflichtfächer sind
- 1.
-
in der Ausbildungsrichtung Technik die Fächer Chemie und Technologie/Informatik,
- 2.
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in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik sowie
- 3.
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in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie.
(3) 1Bei Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen beruflichen Fortbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränkt der Kolleggruppenleiter auf schriftlichen Antrag die Teilnahme am Kollegtag und an den Prüfungen auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Eine Rückkehr zur Teilnahme an allen Pflichtfächern ist ausgeschlossen.