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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 5
Lehrerkonferenz
(1) An jedem Kollegtagort besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) 1Mitglieder sind alle am Kollegtag beteiligten Lehrkräfte. 2Vorsitzendes Mitglied ist der Kolleggruppenleiter. 3Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 4Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6 § 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gilt entsprechend.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt über
1.
die Lehrgangsnoten und
2.
die Entlassung eines Teilnehmers.