Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 13
(1) Werden Karteiblätter angelegt, so sind Abschriften davon den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und den zuständigen Staatlichen Bauämtern und Regierungen zu übersenden.
(2) Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung zu benachrichtigen.